Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
BKW Kälte-Klima Check UG & Co.KG.
I. Allgemeines
1.1. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote
von uns erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Auftraggebersverpflichtenunsnur, wenn wir diesen
ausdrücklich schriftlich zustimmen.
2 . Angebote und Umfang
2.1. Alle unsere Angebote sind freibleibend.
2.2. Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigungmaßgebend.
2.3. Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht,
Maßangaben sind nur annähernd maßgebend.
Geringe Abweichungen der technischen Darstellung
gelten noch vertragsgemäß.
2.4. Darüber hinaus behalten wir uns Änderungen,
Verbesserungen der Bauart sowie Eigentums und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen,
Kostenvoranschlägen, Software, Zeichnungen
und Informationen vor; sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden.
3. Lieferzeit, Lieferverzögerung
3.1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt
den rechtzeitigen Eingang der vom Auftraggeber
zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen, Freigaben, Plänen, sowie die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
und sonstiger Verpflichtungen durch
den Auftraggeber voraus. Werden diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so
verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt
nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten
haben.
3.2. Höhere Gewalt z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr
oder ähnliche Ereignisse, Aus- und Einfuhrverbote
sowie sonstige, staatliche bzw. behördliche
Anordnungen, Streik oder Aussperrungen
berechtigen uns selbst bei garantierter Liefer-/
Montagezeit zur angemessenen Verlängerung der
Lieferzeit oder nach Wahl von uns zum ganzen oder
teilweisen Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem
Auftraggeber gegen uns Schadensersatzansprüche
zustehen. Dasselbe gilt auch, wenn diese Umstände
bei unseren Vorlieferanten eintreten.
3.3. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz
von Verzugsschäden beträgt höchstens für jeden
angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5%
jedoch höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils
der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung
nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt
werden kann, sofern der Auftraggeber beweisen
kann, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden
ist. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
4. Gefahrübergang
4.1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung
wie folgt auf den Auftraggeber über:
• Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers
werden Lieferungen von uns gegen die üblichen
Transportrisiken versichert;
• bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am
Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit
vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
5. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit
nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende
Bestimmungen:
5.1. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu
übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
• alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden
Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten
Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
• die zur Montage und Inbetriebsetzung
erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe,
wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
Brennstoffe und Schmiermittel,
• Energie und Wasser an der Verwendungsstelle
einschließlich der Anschlüsse, Heizung und
Beleuchtung, bei der Montagestelle für die
Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,
Materialien, Werkzeuge usw. genügende, geeignete,
trockene und verschließbare Räume. Für das
Montagepersonal angemessene Arbeits- und
Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen
angemessener sanitärer Anlagen, im Übrigen hat
der Auftraggeber zum Schutz unseres Besitzes
und dem des Montagepersonals auf der Baustelle
die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des
eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleidung
und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer
Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
5.2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der
Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen
oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen
statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung
zu stellen. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage
müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten
erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an
der Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten
vor Beginn des Aufbaus so weit sein, dass die
Montage vereinbarungsgemäß begonnen und
ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
Anfahrwege und Montageplatz müssen geebnet
und geräumt sein.
5.3. Verzögern sich die Aufstellung, Montage
oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu
vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in
angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit
und unsere zusätzlichen Kosten zu übernehmen.
5.4. Der Auftraggeber hat uns täglich/wöchentlich die
Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie
die Beendigung der Montage der Inbetriebnahme
unverzüglich zu bescheinigen.
5.5. Wird von uns nach Fertigstellung die Abnahme
der Lieferung verlangt, so hat sie der Auftraggeber
innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht
dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die
Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die
Lieferung gegebenenfalls nach Abschluss einer
vereinbarten Testphase in Gebrauch genommen
wurde.
6. Entgegennahme
Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von
Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht
verweigern.
7. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Auftraggeber wie folgt:
7.1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen
sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern,
neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb
der Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf die
Betriebsdauer einen Sachmangel aufweisen,
sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag.
7.2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.
7.3. Der Auftraggeber hat uns Sachmängel
unverzüglich schriftlich zu rügen.
8. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der
entstandene und zu belegende Aufwand dem
Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag
nicht durchgeführt werden kann, weil:
• der beanstandete Fehler unter Beachtung
der Regeln der Technik nicht festgestellt
werden konnte.
• der Auftraggeber den vereinbarten Termin
schuldhaft versäumt; der Auftrag während der
Durchführung zurückgezogen wurde.
9. Mängelansprüche
9.1. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel
unverzüglich nach Übergabe zu rügen und schriftlich
geltend zu machen, ansonsten gilt die Lieferung als
genehmigt.
9.2. Ergibt die Prüfung, dass kein Gewährleistungsfall
gegeben ist oder Störungen auf unsachgemäße
Eingriffe des Auftraggebers zurückzuführen sind,
haben wir Anspruch auf Kostenerstattung der
Reklamationsbearbeitung.
9.3. Soweit Gewährleistungsmängel bestehen, sind wir
berechtigt, nachzubessern oder nach eigener
Wahl Ersatz zu liefern.
9.4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen in einem
angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
10. Haftung
10.1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
insbesondere nicht für entgangene Gewinne oder
sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers
oder Dritter.
11. Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden gegen uns - aus welchen
Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12
Monaten.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Wir behalten uns das Eigentum und das
Verfügungsrecht an den Liefergegenständen
bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, die Liefergegenstände zurückzunehmen
bzw. auszubauen. Sämtliche Kosten für Zurückholung
und Ausbau trägt der Auftraggeber.
12.2. Der Auftraggeber tritt uns auch die
Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen
gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefer-/
Montagegenstandes mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen.
13. Preise und Zahlungsbedingungen
13.1. Die Preise sind Euro-Preise und verstehen sich
zzgl. der gesetzlichen MwSt.
13.2. Von uns zu erbringende Montage-, Reparatur oder Wartungsarbeiten werden je nach
Vereinbarung zum Pauschalpreis oder nach Lohn und Materialaufwand berechnet.
13.3. Im Angebot veranschlagte Leistungen oder
Zusatzarbeiten werden in Rechnung gestellt.
Dies gilt insbesondere für nicht vorgesehene
Installationsarbeiten, die vom Auftraggeber
gewünscht werden.
13.4. Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten
zwischen Auftragserteilung und Lieferung behalten
wir uns vor.
13.5. Für alle Lieferungen und Leistungen z.B.
Ersatzteile, Montage- und Reparaturarbeiten,
Fahrtkosten, Auslösung etc. ist der Rechnungsbetrag
sofort, ohne Abzug fällig.
13.6.Wir behalten uns vor eine evtl. Bonitätsprüfung
vorzunehmen. Soweit sich bei dieser konkrete
Anhaltpunkte für Zahlungsschwierigkeiten oder ein
Insolvenz-Risiko ergeben, sind wir berechtigt, das
Angebot zurückzuziehen.
14. Gerichtsstand und Erfüllungsort
14.1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Büdingen.
15. Schlussbestimmung (salvatorische Klausel)
Sollte eine einzelne Klausel der vorstehenden
Liefer- bzw. Leistungs- und Reparaturbedingungen
unwirksam sein, so bleibt der geschlossene Vertrag
im übrigen wirksam. An Stelle der unwirksamen
Klausel tritt die entsprechende gesetzliche Regelung
in Kraft. Kurzfassung der AGB‘s der BKW Kälte-Klima Check UG & Co.KG